Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Abgabe von Obst-Edelreisern gemäß §6 AGOZV aus dem Reiserschnitt-garten der Reiserschnittgarten Baden - Württemberg GmbH & Co.KG GmbH (RSGBW) an Unternehmer

1. Die RSGBW gibt an den Besteller gegen Entgelt eine verfügbare Anzahl zertifizierter Edelreiser der in den Bestellformularen aufgeführten Sorten ab. Diese werden aus dem Reiserschnittgarten der RSGW entnommen, der gemäß der „Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse, Obst und Zierpflanzenmaterial (AGOZV)“ vom 24.07.2007 (BGBl I, S. 1767) einer amtlichen Überwachung unterliegt. Die Sorte und Anzahl der Bestellung wird durch RSGW dem Besteller bestätigt, wodurch der Vertrag zustande kommt. Bestätigt RSGBW die Lieferung einer von der Bestellung abweichenden Sorte und Anzahl, die für den Besteller zumutbar ist, kommt der Vertrag auf dieser Grundlage zustande, wenn nicht der Besteller innerhalb einer Frist von 5 Kalen-dertagen schriftlich widerspricht.

2. Beim Auftreten der in Anlage 2 zu oben genannter Verordnung genannten Schadorganismen sowie für genetische Änderungen an dem abgegebenen Vermehrungsmaterial ist eine Haftung ausge-schlossen, es sei denn, der RSGW ist grobes Verschulden vorzuwerfen. Besondere Eigenschaften werden nicht zugesichert,
Offensichtliche Mängel sind schriftlich binnen einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der Ware geltend zu machen.
Im Fall berechtigter Mängelrügen wird kostenfrei Nacherfüllung geleistet, nach Wahl der RSGBW Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, nimmt die RSGBW die Reiser zurück und erstattet den Kaufpreis. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
Sofern die gelieferte Art oder Sorte zum Zeitpunkt der Reklamation nicht mehr verfügbar ist, kann eine andere Art oder Sorte als Ersatz geliefert werden.
Gleiches gilt sinngemäß bei sonstigen begründeten Beanstandungen, insbesondere wenn irrtümlich Vermehrungsmaterial einer nicht bestellten Art oder Sorte geliefert worden ist.
In beiden Fällen müssen Änderungen und / oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sein.

3. Abweichend von Nr. 2 haftet die RSGW jedoch für Schäden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

4. Dem Besteller ist bekannt, dass es sich bei Edelreisern um ein Naturprodukt handelt. Die RSGBW ist von der Lieferpflicht befreit, wenn höhere Gewalt die Lieferung / Abgabe verhindert (z.B. Witte-rungseinflüsse wie Hagel, Krankheiten oder Streik usw.) Die RSGBW ist in diesem Falle verpflich-tet, den Besteller umgehend hiervon zu unterrichten.

5. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Vermehrungsmaterials geht auf den Besteller über, wenn die Sendung am Erfüllungsort dem Besteller übergeben oder an einen Beauftragten (Be-förderungsperson, Spedition) ausgeliefert wird. Die Versendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers.

6. Edelreiser geschützter Sorten (in den Bestellformularen mit „**“ gekennzeichnet) werden nur an Besteller abgegeben, die über Lizenzverträge mit dem Sorteninhaber verfügen. Der Nachweis ist bei der Bestellung zu erbringen.

7. Das abgegebene Vermehrungsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RSGBW.

8. Die Abgabe der Reiser erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Netto-Preisen. Erfül-lungsort und Absendeort ist Untergriesheim. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm nach seiner Be-stellung durch die RSGBW schriftlich bestätigte Menge, mindestens jedoch die tatsächlich gelieferte Reisermenge, abzunehmen und zu bezahlen.

9. Mit der Abgabe einer Bestellung werden diese Abgabebedingungen anerkannt. Es gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand ist Karlsruhe.


Stand 10/2010